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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §24 Abs2;Rechtssatz
Als Minimum an Voraussetzungen für eine rückwirkende Korrektur der Leistung muss - im Sinne des Gesetzeswortlautes - gelten, dass sich der Widerrufsgrund - aus welchen Gründen immer - erst nachträglich herausgestellt hat. Von dieser Voraussetzung ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nur dann abzusehen, wenn zugleich ein Rückforderungsgrund iSd § 25 Abs 1 AlVG vorliegt: in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber sogar die Rückforderung zuerkannter Leistungen erlaubt (also den Schutz des guten Glaubens nicht gewährt), und § 25 Abs 1 AlVG für die Rückforderung des Überbezuges die Richtigstellung der Leistung (bis hin zum Widerruf) voraussetzt, muss nämlich der Widerruf immer jedenfalls dann zulässig sein, wenn auch ein Rückforderungsgrund vorliegt. Dies ist zB dann denkbar, wenn zwar die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Leistung von Anfang an nicht vorlagen, zugleich aber der Empfänger der Leistung erkennen musste, dass die Leistung nicht gebührte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997080424.X03Im RIS seit
07.05.2002