RS Vwgh 2001/12/20 98/08/0279

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/08/0202 E 3. Juli 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Die Bescheidbegründung hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (Hinweis E 1.7.1981, 3518/80). Sofern eine Begründungslücke die Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Gesetzmäßigkeit hindert, hat die belangte Behörde durch die unzulängliche Begründung Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 6.3.1984, 83/05/0101).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080279.X02

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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