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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung des Wegfalls von Zulagen bei Entgeltfortzahlung während einer durch einen Dienstunfall bedingten Dienstverhinderung eines Gemeindebediensteten; keine Verfassungswidrigkeit der Regelungen über die Fortzahlung der Nebengebühren bei DienstverhinderungRechtssatz
Keine Verfassungswidrigkeit der Regelungen über die Fortzahlung der Nebengebühren bei Dienstverhinderung in §38 Abs1 und Abs5 Wr BesoldungsO 1994 in Hinblick auf unterschiedliche Regelungen im Gehaltsgesetz für Exekutivbeamte.
Das bundesstaatliche Prinzip schließt die Anwendung des Gleichheitssatzes auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener Gesetzgeber, hier des Bundesgesetzgebers und eines Landesgesetzgebers, zueinander aus (s dazu etwa VfSlg 14846/1997).
Keine Geltung des Homogenitätsprinzips; Art21 Abs1 zweiter Satz B-VG durch B-VG-Novelle BGBl I 8/1999 aufgehoben; Gebührlichkeit von Nebengebühren ohnehin nicht erfasst.
Wenn der Dienstrechtssenat unter Hinweis auf den Wortlaut des §33
Abs1 Wr BesoldungsO 1994 (arg: Neben den Monatsbezügen ... können dem Beamten Nebengebühren ... gewährt werden.) zur Auffassung gelangt,
dass Nebengebühren kein Bestandteil des Monatsbezuges sind und dass auch aus §49 ASVG und §2 Abs1 Wr Ruhe- und VersorgungsgenußzulageG 1995 nichts anderes ableitbar sei, so kann diese Annahme nicht als willkürlich bezeichnet werden.
Schlagworte
Dienstrecht, Bezüge, Nebengebühren, Ruhegenuß, Zulage, Bundesstaatsprinzip, Sozialversicherung, Krankenversicherung, Entgeltfortzahlung, Homogenitätsprinzip, BundesstaatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1745.2002Dokumentnummer
JFR_09969687_02B01745_01