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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §24 Abs1;Rechtssatz
Der inhaltliche und auch zeitliche Bezugspunkt der Formulierungen des § 24 Abs 1 und 2 AlVG ist "die Entscheidung über den Antrag" (Hinweis E 31. Mai 2000, 96/08/0258). Bei einer Einstellung des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs 1 AlVG kommt es auf den "Wegfall" bzw auf die "Änderung" von Umständen nach der "Entscheidung" an. Waren diejenigen Umstände, die eine Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ausschließen, schon vor der Entscheidung über den Antrag eingetreten, stellen sie sich aber erst nach ihr heraus, so liegt hingegen ein Fall des Widerrufs des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs 2 AlVG vor. "Nachträglich herausstellen" bedeutet im Sinne des § 24 Abs 2 AlVG, dass der Behörde das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld nach der Zuerkennung erstmals bekannt geworden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997080424.X01Im RIS seit
07.05.2002