RS Vwgh 2001/12/20 2000/16/0734

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2001
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Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
SPG 1991 §74;

Rechtssatz

Ein Antrag auf Löschung von Daten gemäß § 74 SPG dient der Durchsetzung der aus den Abs 1 und 3 erfließenden subjektiven Rechte einer erkennungsdienstlich behandelten Person und betrifft damit jedenfalls deren Privatinteressen. Dass allenfalls daneben auch ein öffentliches Interesse an der Löschung besteht, vermag nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an der Gebührenpflicht nichts zu ändern (Hinweis Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren6 (1998), § 14 TP 6, E 48, 49, 52 und 62).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160734.X01

Im RIS seit

21.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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