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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;Rechtssatz
Ein Antrag auf Löschung von Daten gemäß § 74 SPG dient der Durchsetzung der aus den Abs 1 und 3 erfließenden subjektiven Rechte einer erkennungsdienstlich behandelten Person und betrifft damit jedenfalls deren Privatinteressen. Dass allenfalls daneben auch ein öffentliches Interesse an der Löschung besteht, vermag nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an der Gebührenpflicht nichts zu ändern (Hinweis Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren6 (1998), § 14 TP 6, E 48, 49, 52 und 62).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160734.X01Im RIS seit
21.05.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013