RS Vwgh 2001/12/20 2001/08/0050

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Veröffentlicht am 20.12.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

EStG 1988 §19;
NotstandshilfeV §5 Abs1;

Rechtssatz

Die aus dem Einkommensteuerbescheid entnommenen "Einkünfte" stellen eine Nettogröße dar, dh die in diesem Jahr zugeflossenen (§ 19 EStG 1988) Einnahmen (das sind alle Zuflüsse von Geld oder geldwerten Vorteilen) sind bereits um die Betriebsausgaben oder Werbungskosten vermindert. Damit ist der im § 5 Abs 1 Notstandshilfeverordnung angesprochene notwendige Aufwand zur Erwerbung dieses Einkommens berücksichtigt; durch den Abzug der Einkommensteuer für das jeweilige Jahr hat die Behörde auch den in dieser Bestimmung genannten "Abzug der Steuern" berücksichtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001080050.X06

Im RIS seit

07.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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