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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §19;Rechtssatz
Die aus dem Einkommensteuerbescheid entnommenen "Einkünfte" stellen eine Nettogröße dar, dh die in diesem Jahr zugeflossenen (§ 19 EStG 1988) Einnahmen (das sind alle Zuflüsse von Geld oder geldwerten Vorteilen) sind bereits um die Betriebsausgaben oder Werbungskosten vermindert. Damit ist der im § 5 Abs 1 Notstandshilfeverordnung angesprochene notwendige Aufwand zur Erwerbung dieses Einkommens berücksichtigt; durch den Abzug der Einkommensteuer für das jeweilige Jahr hat die Behörde auch den in dieser Bestimmung genannten "Abzug der Steuern" berücksichtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001080050.X06Im RIS seit
07.05.2002Zuletzt aktualisiert am
02.12.2013