RS Vwgh 2001/12/20 2001/16/0440

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2001
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §33;

Rechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es darauf an, dass im Schenkungsvertrag Widerrufsgründe ausdrücklich vereinbart werden (Hinweis auf die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer unter Rz 9 Abs. 2 zu § 33 ErbStG referierte Rechtsprechung; ähnlich Dorazil/Taucher MGA ErbStG Anm 12.3 zu § 33 ErbStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160440.X01

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten