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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §33;Rechtssatz
Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es darauf an, dass im Schenkungsvertrag Widerrufsgründe ausdrücklich vereinbart werden (Hinweis auf die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer unter Rz 9 Abs. 2 zu § 33 ErbStG referierte Rechtsprechung; ähnlich Dorazil/Taucher MGA ErbStG Anm 12.3 zu § 33 ErbStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160440.X01Im RIS seit
21.05.2002