RS Vfgh 2003/3/13 WI-3/02

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Veröffentlicht am 13.03.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art117 Abs1 lita
B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art141 Abs1 litb

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung einer Wahl in Gemeinderatsausschüsse mangels Zuständigkeit des VfGH

Rechtssatz

Zurückweisung der Anfechtung der am 15.04.02 stattgefundenen Wahl in die Gemeinderatsausschüsse der Stadt Waidhofen an der Ybbs mangels Zuständigkeit des VfGH.

Das einzige Organ einer Gemeinde, das als "allgemeiner Vertretungskörper" anzusprechen ist, ist der Gemeinderat (Art117 Abs1 lita B-VG; vgl VfSlg 7678/1975). Ein Gemeinderatsausschuss hingegen ist kein allgemeiner Vertretungskörper. Die Wahl in einen Gemeinderatsausschuss kann daher nicht nach Art141 Abs1 lita B-VG angefochten werden. Was immer unter dem Begriff "mit der Vollziehung betraute(s) Organ(e) der Gemeinde" zu verstehen sein mag, der Gemeinderat fällt nicht darunter, stellt er doch nach den vorstehenden Rechtsvorschriften geradezu den begrifflichen Gegensatz zu einem "mit der Vollziehung betrauten Organ der Gemeinde" dar. Wenn aber der Gemeinderat kein "mit der Vollziehung betrautes Organ der Gemeinde" ist, dann fällt auch ein Ausschuss des Gemeinderates, der ausschließlich die Stellung eines Hilfsorganes des Gemeinderates hat, keinesfalls unter diesen Begriff. Die Wahl in einen derartigen Ausschuss ist also auch nicht nach Art141 Abs1 litb B-VG bekämpfbar.

(siehe auch WI-2/02, E v 12.03.03: Stattgabe der Anfechtung der Wahl der Mitglieder des Stadtsenates der Stadt Waidhofen an der Ybbs).

Entscheidungstexte

  • W I-3/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.03.2003 W I-3/02

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Zuständigkeit, Gemeindevollziehungsorgane

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:WI3.2002

Dokumentnummer

JFR_09969687_02W00I03_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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