Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Auf das Motiv, weshalb der Betroffene den "Nachtrunk" gegenüber den einschreitenden Gendarmeriebeamten nicht unverzüglich erwähnt hat, kommt es nicht an.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung NachtrunkEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999020097.X02Im RIS seit
02.04.2002