RS Vwgh 2001/12/21 99/02/0097

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Veröffentlicht am 21.12.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Rechtssatz

Auf das Motiv, weshalb der Betroffene den "Nachtrunk" gegenüber den einschreitenden Gendarmeriebeamten nicht unverzüglich erwähnt hat, kommt es nicht an.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999020097.X02

Im RIS seit

02.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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