RS Vwgh 2001/12/21 2001/02/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs2;
ZustG §20 Abs1;
ZustG §20;

Rechtssatz

Ein Vermerk über die erfolgte Hinterlegung ist gemäß § 20 Abs. 1 ZustG nicht vorgeschrieben, und ist eine Verständigung gemäß § 17 Abs. 2 ZustG im Fall einer Hinterlegung nach § 20 ZustG nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001020078.X03

Im RIS seit

18.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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