RS Vfgh 2003/3/13 B1835/02

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Veröffentlicht am 13.03.2003
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art8
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
FremdenG 1997 §48 Abs1
Richtlinie 64/221/EWG Art1, Art3

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes wegen strafgerichtlicher Verurteilungen über einen begünstigten Drittstaatsangehörigen

Rechtssatz

Eine Verletzung des Art8 EMRK liegt nicht vor, da der Beschwerdeführer (ein türkischer Staatsangehöriger, der mit einer Österreicherin verheiratet und daher begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der Richtlinie 64/221/EWG ist) erst seit 1998 in Österreich lebt, bereits im April 1999 seine erste Straftat begangen hat und seit dieser Zeit mehrfach wegen (Einbruchs-)Diebstahls und auch einmal wegen Körperverletzung seiner Ehefrau verurteilt worden ist. Wie aus dem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 09.10.01 hervorgeht, hat der Beschwerdeführer auf Grund seiner angespannten finanziellen Situation (er verfügt über kein Einkommen und kein Vermögen) seinen Lebensunterhalt durch wiederholte Begehung von Einbruchsdiebstählen bestritten bzw. Mittel zu dessen Aufbesserung auf diese Art und Weise aufgebracht.

Dabei wird nicht übersehen, dass vom Aufenthaltsverbot nicht nur der Beschwerdeführer selbst, sondern auch die Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder betroffen sind, die österreichische Staatsbürger sind und denen ein Leben in der Türkei wohl kaum zumutbar sein dürfte. Trotzdem ist der Interessenabwägung der belangten Behörde zuzustimmen, dass die fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der in Art8 Abs2 EMRK genannten Ziele dringend geboten erscheint, zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich bei der letzten Verlängerung der Niederlassungsbewilligung ermahnt wurde und auch die rechtskräftigen Verurteilungen ihn nicht davon abhalten ließen, neuerlich einschlägig straffällig zu werden.

Auch ein willkürliches Verhalten kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, da sie ein - aus verfassungsrechtlicher Sicht - ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, in dem sowohl die familiäre Seite als auch die strafrechtlichen Belange des Beschwerdeführers gewürdigt wurden. Ebenso wurde auf die individuelle Persönlichkeit des Beschwerdeführers Bedacht genommen, da die belangte Behörde sehr wohl eine Verhaltensprognose des Beschwerdeführers, die jedoch negativ ausgefallen ist und deren Richtigkeit durch eine neuerliche Verurteilung bestätigt wurde, vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer wurde sohin auch nicht im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1835.2002

Dokumentnummer

JFR_09969687_02B01835_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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