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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Auf Grund der (Rück)Wirkung seiner Erkenntnisse iSd § 42 Abs. 3 VwGG hat der VwGH bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides davon auszugehen, dass jedenfalls seit der durch Erkenntnis des VwGH erfolgten Aufhebung des Bescheides des Bundesministers für Inneres im Zeitpunkt der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft über den als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gewerteten Eventualantrag der Beschwerdeführerin kein rechtskräftiger Abspruch über deren primären Antrag auf Feststellung ihrer Aufenthaltsberechtigung mehr vorlag. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ist daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet. Durch die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin, welche die aufgezeigte Unzuständigkeit der Erstbehörde nicht beseitigt, ist jener mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet. Die Beschwerdeführerin wurde dadurch in ihrem Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000190073.X01Im RIS seit
03.04.2002