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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Eine allfällige andere nachträgliche Beurteilung des Zustellungsvoranges durch die Berufungsbehörde kann an der rechtswirksamen Zustellung eines erstinstanzlichen Bescheides nichts ändern.
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001020078.X04Im RIS seit
18.03.2002