RS Vfgh 2003/3/13 B314/03

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Veröffentlicht am 13.03.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Verweigerung eines Auskunftsbegehrens als aussichtslos.

Mit dem vorliegenden Antrag beabsichtigt der Einschreiter offenbar, zur Bekämpfung der behaupteten Untätigkeit der FLD für Wien, Niederösterreich und Burgenland beim Verfassungsgerichtshof eine diesbezügliche (Säumnis-)Beschwerde einzubringen. Entgegen der Auffassung des Einschreiters ist jedoch nicht zu ersehen, aus welcher Bestimmung der Bundesverfassung eine derartige Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes abzuleiten wäre.

Entscheidungstexte

  • B 314/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.03.2003 B 314/03

Schlagworte

Auskunftspflicht, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B314.2003

Dokumentnummer

JFR_09969687_03B00314_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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