RS Vwgh 2001/12/21 2000/02/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs6 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litc idF 1994/518;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/03/0227 E 20. Mai 1998 RS 4

Stammrechtssatz

Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort haben dann keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Besch und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (Hinweis E 21.3.1997, 97/02/0071; hier hat der Besch eingewendet, die von der belBeh festgestellte Tatzeit der Verweigerung der gem § 5 Abs 6 StVO vorgeschriebenen Blutabnahme sei unrichtig, weil zu diesem Zeitpunkt die klinische Untersuchung durch den Amtsarzt erst begonnen habe).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020171.X01

Im RIS seit

02.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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