RS Vwgh 2001/12/21 2001/19/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
FrG 1997 §15 Abs1;
FrG 1997 §15 Abs2;
FrG 1997 §37;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/21/0090 E 15. Oktober 2002 2001/19/0077 E 21. Dezember 2001

Rechtssatz

Zwar darf nach § 15 Abs. 1 FrG 1997 ein die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung versagender Bescheid nicht mehr erlassen werden; dies ändert aber nichts daran, dass die Niederlassungsbehörde verpflichtet ist, sich im Verfahren über die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung eigenständig und unabhängig von der Anhängigkeit eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens eine Meinung darüber zu bilden, ob eine positive Entscheidung über diesen Antrag ergehen kann. Dabei reicht es allerdings aus, § 15 Abs. 1 FrG 1997 insoweit anzuwenden, als der Antragsteller vom Versagungsgrund in Kenntnis zu setzen und ihm darzulegen ist, warum (auch) nach Auffassung der Niederlassungsbehörde eine Aufenthaltsbeendigung unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens im Sinne des § 37 FrG 1997 zulässig scheint. Er ist zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, vierzehn Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern (Hinweis E vom 19. November 1998, Zl. 98/19/0075, betreffend ein rechtskräftiges, aber durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht wirksames Aufenthaltsverbot; diese Überlegungen treffen auch auf den vorliegenden, eine Ausweisung betreffenden Fall zu).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete DiversesBesondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001190078.X02

Im RIS seit

22.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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