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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/21/0090 E 15. Oktober 2002 2001/19/0077 E 21. Dezember 2001Rechtssatz
Zwar darf nach § 15 Abs. 1 FrG 1997 ein die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung versagender Bescheid nicht mehr erlassen werden; dies ändert aber nichts daran, dass die Niederlassungsbehörde verpflichtet ist, sich im Verfahren über die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung eigenständig und unabhängig von der Anhängigkeit eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens eine Meinung darüber zu bilden, ob eine positive Entscheidung über diesen Antrag ergehen kann. Dabei reicht es allerdings aus, § 15 Abs. 1 FrG 1997 insoweit anzuwenden, als der Antragsteller vom Versagungsgrund in Kenntnis zu setzen und ihm darzulegen ist, warum (auch) nach Auffassung der Niederlassungsbehörde eine Aufenthaltsbeendigung unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens im Sinne des § 37 FrG 1997 zulässig scheint. Er ist zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, vierzehn Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern (Hinweis E vom 19. November 1998, Zl. 98/19/0075, betreffend ein rechtskräftiges, aber durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht wirksames Aufenthaltsverbot; diese Überlegungen treffen auch auf den vorliegenden, eine Ausweisung betreffenden Fall zu).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesBesondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001190078.X02Im RIS seit
22.03.2002Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017