Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASchG 1994 §8 Abs2 Z3;Rechtssatz
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird u.a. zu § 8 Abs. 2 Z. 3 ASchG 1994 ausgeführt, diese Bestimmung verpflichte zur gemeinsamen Festlegung der Schutzmaßnahmen, weil einerseits zu den notwendigen Schutzmaßnahmen auch konkrete Vorkehrungen in der Arbeitsstätte gehören würden, die von den Arbeitgebern der betriebsfremden Arbeitnehmer nicht getroffen werden könnten, und andererseits die für die Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber häufig bei Einsatz Betriebsfremder (z.B. Reinigungskräfte, Servicepersonal) die Arbeitsabläufe, die verwendeten Arbeitsmittel, die verwendeten Arbeitsstoffe usw. nicht ausreichend kennen und beurteilen könnten daher auch nicht allein die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen könnten. Ein wirksamer Schutz der betriebsfremden Arbeitnehmer könne daher nur im Zusammenwirken der Beteiligten gewährleistet werden. Nach den Erläuterungen zu § 8 Abs. 2 Z. 4 ASchG 1994 werden nach Z. 4 die für die Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber verpflichtet, für die Durchführung jener Maßnahmen zu sorgen, "die ihre Arbeitsstätte betreffen."
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020171.X05Im RIS seit
02.04.2002