RS Vwgh 2001/12/21 2001/02/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §24;

Rechtssatz

§ 24 ZustG stellt bloß auf die tatsächliche Anwesenheit des Empfängers unmittelbar bei der übergebenden Dienststelle ab. Aus welchem Grund der Empfänger bei der Dienststelle anwesend ist, hat demnach für den Zustellvorgang keine rechtliche Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001020078.X02

Im RIS seit

18.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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