RS Vfgh 2003/3/13 B785/02

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Veröffentlicht am 13.03.2003
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

StGG Art5
EStG 1988 §34 Abs6
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996 idF BGBl II 91/1998 §4

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Gesetzesauslegung bei Nichtanerkennung der Kosten für die behindertengerechte Einrichtung eines Badezimmers als außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes

Rechtssatz

Muß realistischerweise davon ausgegangen werden, daß behinderungsbedingte Aufwendungen für die Einrichtung oder Ausgestaltung eines Gebäudes (einer Wohnung) bei einer unterstellten Verwertung dieses Gebäudes (dieser Wohnung) nicht abgegolten werden, dann kann von der Schaffung eines Gegenwertes iSd Rechtsprechung des VwGH und VfSlg 9596/1982 nicht ausgegangen werden. Dies trifft aber für die hier strittigen Mehraufwendungen zu. Der Umstand, daß das fragliche Badezimmer - unbestritten - auch vom Beschwerdeführer selbst benützt wird, ändert an dieser Beurteilung nichts, weil die insoweit betroffenen Kosten einer Standardausführung des Sanitärbereiches ohnehin nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht, sondern von den Gesamtkosten in Abzug gebracht worden waren.

Wenn der Verordnungsgeber in Ausübung der Ermächtigung in §34 Abs6 EStG 1988 (in §4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996 idF BGBl II 91/1998) "[n]icht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel" nennt, so kann das nur in einem weiten Sinn so interpretiert werden, daß darunter auch etwa behinderungsbedingte Ein- und Umbauten in Gebäuden verstanden werden, würden doch andernfalls aus dem Geltungsbereich der Verordnung gerade jene Aufwendungen herausfallen, bei denen in Hinblick auf die Unregelmäßigkeit des Anfalles die Anrechnung von Pflegegeld besonders widersinnig und daher unsachlich wäre. Eine gesetzeskonforme Interpretation des §4 der Verordnung führt daher zu dem Ergebnis, daß unter den dort verwendeten Begriff "Hilfsmittel" (der durch den Klammerausdruck nur beispielhaft erläutert wird) auch sanitäre Einrichtungsgegenstände fallen, die auch oder ausschließlich für Behinderte konzipiert und bestimmt sind, unabhängig davon, ob sie mit dem Gebäude fest verbunden werden oder nicht.

Die fraglichen Aufwendungen sind Mehraufwendungen aus dem Titel einer Behinderung und gehören daher offenbar zu jenen Aufwendungen, die nach der insoweit klaren Anordnung des §34 Abs6 EStG 1988 ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden können.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkommensteuer, Belastung außergewöhnliche, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B785.2002

Dokumentnummer

JFR_09969687_02B00785_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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