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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/04/0276 E 20. Dezember 1994 RS 1Stammrechtssatz
Das Vorliegen eines der im § 19 Abs 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann in Bezug auf die behördliche Ladung nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß § 51f Abs 2 VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999020004.X03Im RIS seit
02.04.2002Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014