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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung im Recht auf Parteiengehör handelt es sich um einen Beschwerdegrund, nicht aber um einen Beschwerdepunkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 1999, Zl. 96/19/2571).
Schlagworte
Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000190084.X01Im RIS seit
03.04.2002