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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr TirolNorm
GVG Tir 1983 §3 Abs1 lite;Rechtssatz
Der Genehmigungstatbestand des § 3 Abs. 1 lit. e Tir GVG 1983 knüpft nicht an eine bestimmte Vertragsform an, sondern spricht von Überlassung; es sind daher die Überlegungen, ob es sich bei dem der Überlassung zugrundeliegenden Rechtsgeschäft um einen "stillschweigend verlängerten Bestandvertrag" handelt oder nicht, bedeutungslos (Hinweis E VfGH 27.9.1986, VfSlg 10922/1986).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998020312.X01Im RIS seit
02.04.2002