RS Vwgh 2001/12/21 98/02/0312

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Veröffentlicht am 21.12.2001
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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol

Norm

GVG Tir 1983 §3 Abs1 lite;

Rechtssatz

Der Genehmigungstatbestand des § 3 Abs. 1 lit. e Tir GVG 1983 knüpft nicht an eine bestimmte Vertragsform an, sondern spricht von Überlassung; es sind daher die Überlegungen, ob es sich bei dem der Überlassung zugrundeliegenden Rechtsgeschäft um einen "stillschweigend verlängerten Bestandvertrag" handelt oder nicht, bedeutungslos (Hinweis E VfGH 27.9.1986, VfSlg 10922/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020312.X01

Im RIS seit

02.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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