RS Vwgh 2001/12/21 98/02/0312

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Veröffentlicht am 21.12.2001
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Index

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol

Norm

GVG Tir 1983 §15 Abs1;
GVG Tir 1983 §19 Abs1 lita;
GVG Tir 1983 §3 Abs1 lite;
ROG Tir 1994 §16 Abs2;

Rechtssatz

Aus dem Bescheid, mit welchem im vorliegenden Fall gemäß § 16 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 festgestellt wurde, dass der in Rede stehende Freizeitwohnsitz von der Besch weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass durch diese Feststellung die Zustimmungsbedürftigkeit der Überlassung eines Grundstückes im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. e Tir GVG 1983 nicht besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020312.X03

Im RIS seit

02.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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