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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr TirolNorm
GVG Tir 1983 §15 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Bescheid, mit welchem im vorliegenden Fall gemäß § 16 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 festgestellt wurde, dass der in Rede stehende Freizeitwohnsitz von der Besch weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass durch diese Feststellung die Zustimmungsbedürftigkeit der Überlassung eines Grundstückes im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. e Tir GVG 1983 nicht besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998020312.X03Im RIS seit
02.04.2002