Auf Grund der (Rück)Wirkung seiner Erkenntnisse iSd § 42 Abs. 3 VwGG hat der VwGH bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides davon auszugehen, dass jedenfalls seit der durch Erkenntnis des VwGH erfolgten Aufhebung eines bestimmten Bescheides des Bundesministers für Inneres im Zeitpunkt der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft über den in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 113 FrG 1997 als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (vgl. hiezu das Erkenntnis des VwGH vom 16. Februar 2001, Zlen. 2000/19/0054, 0065) gewerteten Eventualantrag der Beschwerdeführerin kein rechtskräftiger Abspruch über deren primären Antrag auf Feststellung ihrer Aufenthaltsberechtigung mehr vorlag. Die Bezirkshauptmannschaft hat ihren Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet. Durch die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin, welche die aufgezeigte Unzuständigkeit der Erstbehörde nicht beseitigt, ist jener mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet. Die Beschwerdeführerin wurde dadurch in ihrem Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt.