RS Vwgh 2001/12/21 99/19/0066

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Veröffentlicht am 21.12.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §21;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §19 Abs5;
FrG 1997 §20 Abs2;
FrG 1997 §20;
FrG 1997 §21;
FrG 1997 §8;

Rechtssatz

Zwar hat sich der Gesetzgeber des FrG 1997 bewusst dazu entschlossen, einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug im Rahmen der dafür festgelegten Quote ausschließlich den in den §§ 20, 21 FrG 1997 umschriebenen Personen einzuräumen. Die Berücksichtigung von Verwandten in absteigender Linie, welche die in den vorzitierten Bestimmungen genannten Altersgrenzen bereits überschritten haben, ist jedoch im Zuge einer Ermessensentscheidung im Rahmen der gemäß § 19 Abs. 5 zweiter Satz FrG 1997 festgelegten Quote auch im Regelungssystem des FrG 1997 möglich. Hier: Die belangte Behörde war daher gehalten, in Anwendung der §§ 8, 19 FrG 1997 eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob der Beschwerdeführerin (eine im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits im Sinn des § 20 Abs. 2 FrG 1997 iVm § 21 ABGB volljährige Fremde, die in der Begründung ihres Antrages unter dem Aufenthaltszweck "Privat" auf die Anwesenheit ihrer Eltern im Bundesgebiet hingewiesen hat) im Rahmen dieser Quote eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen war.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999190066.X02

Im RIS seit

22.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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