RS Vwgh 2001/12/21 99/02/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0208 E 20. September 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass bei den ersten Messungen kein verwertbares Ergebnis erzielt wurde, lässt nicht auf eine Fehlerhaftigkeit bzw. Funktionsuntüchtigkeit des Gerätes schließen. Das die Atemluftuntersuchung durchführende Straßenaufsichtsorgan war in diesem Fall vielmehr verpflichtet, die Untersuchung zu wiederholen (Hinweis E 24. 2. 1993, 91/03/0337). Ob die Unverwertbarkeit des Ergebnisses der ersten Messungen auf Aufstoßen oder auf andere Unregelmäßigkeiten zurückzuführen war, ist nicht entscheidend. Der Zugrundelegung des bei den weiteren Messungen erzielten verwertbaren Ergebnisses durch die Behörde stand kein Hindernis entgegen (Hinweis E 23. 5. 2000, 2000/11/0029, betreffend die aus Anlass desselben Vorfalles angeordnete Entziehung der Lenkerberechtigung der Beschuldigten).

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999020004.X02

Im RIS seit

02.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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