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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASchG 1994 §8 Abs2 Z3;Rechtssatz
Da nach § 8 Abs. 5 ASchG 1994 die Verantwortung der einzelnen Arbeitgeber hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer in Bezug auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften insbesondere durch die Koordinationspflichten nach § 8 Abs. 2 ASchG 1994 nicht eingeschränkt wird, hat die Festlegung der für die betriebsfremden Arbeitnehmer "erforderlichen Schutzmaßnahmen" nach § 8 Abs. 2 Z. 3 ASchG 1994 zur Folge, dass den für diese Arbeitstätte verantwortlichen Arbeitgeber auch die Verpflichtung, für die Durchführung dieser Maßnahmen zu sorgen, hinsichtlich der betriebsfremden Arbeitnehmer im Sinne der Z. 4 dieser Bestimmung trifft. Die Durchführung der nach § 8 Abs 2 Z 4 ASchG 1994 "erforderlichen Maßnahmen" setzt daher zunächst eine entsprechende Festlegung nach Z3 legcit voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020171.X06Im RIS seit
02.04.2002