RS Vwgh 2001/12/21 2001/19/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §16;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
FrG 1997 §15 Abs1;
FrG 1997 §15 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/21/0090 E 15. Oktober 2002 2001/19/0077 E 21. Dezember 2001

Rechtssatz

Erst wenn feststeht, dass die Niederlassungsbehörde die beantragte weitere Niederlassungsbewilligung nicht erteilen darf, sie aber auch an der - sonst gebotenen - abweisenden Entscheidung gehindert wäre, wäre es wohl aus gesetzessystematischen und teleologischen Erwägungen geboten, trotz Unmöglichkeit der Veranlassung einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 15 Abs. 2 FrG 1997 im Hinblick auf ein bereits anhängiges darauf abzielendes fremdenpolizeiliches Verfahren der Niederlassungsbehörde die Möglichkeit zu eröffnen, die in § 15 Abs. 2 FrG 1997 vorgesehene Ablaufhemmung durch einen der Veranlassung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung sinngemäß entsprechenden Akt herbeizuführen. Dabei wäre etwa an einen Aktenvermerk in Verbindung mit einer entsprechenden Mitteilung an den Antragsteller oder die Fremdenpolizeibehörde zu denken (Hinweis E vom 19. November 1998, Zl. 98/19/0075, betreffend ein rechtskräftiges, aber durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht wirksames Aufenthaltsverbot; diese Überlegungen treffen auch auf den vorliegenden, eine Ausweisung betreffenden Fall zu).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete DiversesBesondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001190078.X04

Im RIS seit

22.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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