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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASchG 1994 §2 Abs3;Rechtssatz
An einer Baustelle müssen definitionsgemäß (vgl. § 2 Abs. 3 ASchG 1994) Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Die Bearbeitung bereits abgebauten Abfallmateriales eines Steinbruchs mit einer mobilen Steinbrechanlage fällt nicht unter die in § 2 Abs. 3 legcit beispielhaft aufgezählten Hoch- und Tiefbauarbeiten und ist diesen auch nicht gleichzuhalten.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020171.X02Im RIS seit
02.04.2002