RS Vwgh 2001/12/21 99/02/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2001
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Index

L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
GVG Stmk 1983 §10;
GVG Stmk 1983 §23 Abs1;
GVG Stmk 1983 §4 Abs1;
GVG Stmk 1983 §7;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/02/0266 E 8. September 1995 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Der Schutz der in § 4 Abs 1 Stmk GVG verankerten öffentlichen Interessen obliegt allein der Grundverkehrsbehörde, die das Ziel des Stmk GVG von Amts wegen zu verfolgen hat. Ein Mitspracherecht des Miteigentümers eines Grundstückes reicht nur so weit und bezieht sich nur auf jene Zusammenhänge, in denen ihm das Gesetz subjektive Rechte einräumt. Soweit daher der Miteigentümer (Bf) auf die Gefahr einer weiteren Zersplitterung durch die vom Käufer des Grundstückes (mitbeteiligte Partei) behauptetermaßen angestrebte Liegenschaftsteilung verweist, legt er damit kein ihm vom Gesetz eingeräumtes subjektives Recht dar, da sein Interesse am Erwerb der verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsanteile nach der angestrebten Versagung der Genehmigung des Kaufes durch die mitbeteiligte Partei allein ein wirtschaftliches ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999020104.X01

Im RIS seit

02.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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