RS Vwgh 2001/12/21 2001/19/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §1 Abs2 litl idF 2001/I/115;
B-VG Art140 Abs1;

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. Juni 2001, G 5/01 u.a., die Wortfolgen ", sofern sie über einen Aufenthaltstitel gemäß dem Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, verfügen" in lit. l des § 1 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Frühere gesetzliche Bestimmungen traten durch diese Aufhebung nicht wieder in Kraft. Dies bedeutet, dass einem Fremden im Falle eines weiteren (neuerlichen) Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in der Zukunft kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, wenn er (weiterhin) ohne im Besitz eines ausländerbeschäftigungsrechtlichen Dokumentes zu sein, einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachginge. Seit der (nicht rückwirkenden) Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof besteht für den Fremden als Ehegatten einer österreichischen Staatsangehörigen keine Pflicht mehr, ein solches Dokument zu erlangen, um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben zu dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001190013.X04

Im RIS seit

22.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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