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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4 idF 1995/471;Rechtssatz
Ausführungen zum Nichtvorliegen eines Verfahrensmangels, da auf Grund der eindeutigen Zuordenbarkeit des in der Fertigungsklausel angeführten Namens zu einem bestimmten Mitglied der erkennenden Kammer, nicht zu ersehen ist, weshalb das Fehlen des Vornamens dieser Person in der Fertigungsklausel einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen soll. Auch bedarf es nach § 18 Abs. 4 zweiter AVG keines Zusatzes, ob es sich um die Fertigung als Organ für die Behörde handle, zumal wenn die Funktion dieser Person als Vorsitzender einer bestimmten Kammer der Behörde ausdrücklich in der Einleitung des Bescheides angeführt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999020010.X01Im RIS seit
02.04.2002