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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §81 Abs1;Rechtssatz
Die bloß abstrakte Möglichkeit, als Justizwachebeamter wieder zu Wachdiensten herangezogen zu werden, reicht für die Gebührlichkeit der Zulage gemäß § 81 GehG 1956 nicht aus, solange eine derartige (anspruchsbegründende) Verwendung nicht tatsächlich erfolgt. Dies gilt auch für die "potentielle Einschreitmöglichkeit" (gemeint im dem Sinn, dass sich der Beamte jederzeit bei Bedarf in den "Exekutivdienst" zu stellen hätte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996120316.X07Im RIS seit
17.04.2002Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012