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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §15 Abs5 idF 1972/214;Rechtssatz
Sind die Voraussetzungen für die Einstellung gegeben, tritt deren Wirksamkeit bei der besonderen Gefährdungsvergütung und der Vergütung für wachespezifische Belastungen mit dem in § 82 Abs. 6a bzw. § 83 Abs. 3 Z. 4 GehG 1956 genannten Zeitpunkt (in der Regel ist dies der auf dieses Ereignis folgende Monatserste) ex lege ein. Um diese Wirkung herbeizuführen, bedarf es also nicht der Erlassung eines Bescheides. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides, insbesondere im Streitfall oder zur Beseitigung allfälliger Unklarheiten, ist aber zulässig. Das allfällige (zusätzliche) Vorhandensein eines Dienstverhinderungsgrundes nach § 15 Abs. 5 Satz 2 GehG 1956 (wie z. B. Erkrankung des Beamten) spielt im Fall der (rechtlich zulässigen) Einstellung keine Rolle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996120316.X02Im RIS seit
17.04.2002Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012