RS Vwgh 2002/1/8 96/12/0316

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Veröffentlicht am 08.01.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs6 idF 1972/214;
PauschV Aufwandsentschädigung an Justizanstalten 1973;

Rechtssatz

Für die in Form eines Gruppenpauschales durch Verordnung festgesetzte Aufwandsentschädigung hat keine (individuelle) "Bemessung" stattzufinden, weil sowohl die Gebührlichkeit als auch das Ausmaß unmittelbar aus der Aufwandentschädigungs-Pauschalierungsverordnung/Justiz 1973 folgen. Daher kommt auch eine individuelle "Neubemessung" im Sinne des § 15 Abs. 6 GehG 1956 nicht in Frage, weil sich auch die Veränderungen unmittelbar aus der Verordnung ergeben; der zweite Halbsatz des § 15 Abs. 6 Satz 2 GehG 1956 gilt daher nur für Einzelpauschalierungen (Hinweis E 18.3.1994, 93/12/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996120316.X03

Im RIS seit

17.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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