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25/02 StrafvollzugNorm
GehG 1956 §20 Abs1 idF 1972/214;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund des § 20 Abs. 1 GehG 1956 und unter Berücksichtigung der Einbeziehung von nicht dem Wachkörper angehörenden Personengruppen ist die Wendung "Vollzugsdienst" in der Aufwandentschädigungs-Pauschalierungsverordnung/Justiz 1973 in einem weiten Sinn zu verstehen. Erfasst werden damit jedenfalls die im StVG geregelten, dem Strafvollzug zuzuordnenden Tätigkeiten. Hier: Darunter fällt wegen ihres Nahebezugs zu § 90 StVG zweifellos die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Postzensur.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996120316.X11Im RIS seit
17.04.2002Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012