RS Vwgh 2002/1/8 96/12/0316

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Veröffentlicht am 08.01.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §2;
GehG 1956 §81;

Rechtssatz

Das Dienstrecht verbietet den Einsatz eines Beamten des Exekutivdienstes in einer "administrativen" (als Gegensatz zu einer exekutiven) Verwendung grundsätzlich nicht. Aus § 81 GehG 1956 kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Einsatz des Exekutivbeamten im "administrativen" Bereich (als Gegensatz zum Exekutivdienst) nur im Fall einer durch einen Dienstunfall bedingten Exekutivdienstunfähigkeit, die in der Folge zu seinem Abzug aus dem Exekutivdienst und Zuweisung eines entsprechenden Arbeitsplatzes oder mangels eines solchen zur Ruhestandsversetzung zu führen hat, erfolgen darf. Doch muss zwischen den "administrativen" und den "exekutiven" Aufgaben ein Zusammenhang bestehen, wie er etwa auch bei Arbeitsplätzen, die nach ihren Aufgaben der "Systemerhaltung" des Exekutivdienstes dienen (z.B. Personalreferent, Ausbildner, Referent im Beschaffungswesen usw.), im Allgemeinen zu bejahen sein wird. Dies schließt auch Mischverwendungen eines Beamten des Exekutivdienstes in beiden Bereichen mit ein. Freilich kann aus dem Dienstrecht nicht zwingend abgeleitet werden, dass diese "administrativen" Aufgaben der "Systemerhaltung" in jedem Fall nur von Beamten des Exekutivdienstes, nicht aber von Beamten anderer Verwendungsgruppen (oder Vertragsbediensteten) wahrgenommen werden dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996120316.X06

Im RIS seit

17.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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