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25/02 StrafvollzugNorm
GehG 1956 §81 Abs1 idF 1994/550;Rechtssatz
Vor allem die im neunten Unterabschnitt des zweiten Abschnittes des StVG geregelten Aufgaben der "Aufsicht" (§§ 101 - 106 StVG) zusammen mit Überwachungsaufgaben im Zuge von Ausführungen (§ 98 leg. cit.) kennzeichnen den Kernbereich des Justizwachdienstes, bei dem die den Exekutivdienst (iSd § 81 GehG 1956) kennzeichnende typische Gefahrengeneigtheit, die unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte, aber auch des Wortlauts und der Systematik des § 81 GehG 1956 für die Begründung des Anspruchs auf Wachdienstzulage maßgebend ist, zweifellos gegeben ist. In diesem Abschnitt sind auch die für (sonstige) Wachkörper typischen Befugnisse wie die Setzung unmittelbarer Zwangsmaßnahmen (§ 104 StVG) und der Waffengebrauch (§ 105 StVG) sowie die Kompetenz zur Wegweisung Unbeteiligter (§ 105a StVG) geregelt. Davon ausgehend ist zu prüfen, ob die zu beurteilende strittige Aufgabe auf Grund eines vergleichbaren Gefahrenpotenzials zum Kernbereich der Aufgaben eines Justizwachebeamten gehört, die gerade deswegen (zumindest grundsätzlich) auch nur von den (besonders ausgebildeten) Beamten der dem Exekutivdienst zugeordneten Verwendungsgruppen zu besorgen ist. (hier: bei der Postzensur handelt es sich um keinen Exekutivdienst iSd § 81 GehG 1956; diese Tätigkeit gehört zwar zum Strafvollzug, ist aber ihrer Art nach und aufgrund der ihre Besorgung kennzeichnenden Umstände nicht mit der typischen Risikogeneigtheit jener Aufgaben zu vergleichen, die den Exekutivdienst iSd § 81 GehG 1956 charakterisieren und mit der dort vorgesehenen Wachdienstzulage abgegolten werden sollen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996120316.X05Im RIS seit
17.04.2002Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012