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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §81 Abs1 idF 1994/550;Rechtssatz
Der Auffassung, dass der Anspruch auf Wachdienstzulage lediglich von der besoldungsrechtlichen Stellung (Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe Exekutivdienst) oder von der Exekutivdienstfähigkeit eines dieser Besoldungsgruppe angehörenden Beamten ohne Rücksicht auf die Art seiner Verwendung abhängt, steht schon der Wortlaut des § 81 Abs. 1 Z. 1 GehG 1956 und der Zweck dieser Bestimmung entgegen. Dem Beamten soll mit der Wachdienstzulage ein Äquivalent für die besondere körperliche und seelische Beanspruchung und die besonderen Gefahren gewährt werden, die der Wachdienst mit sich bringt; der Anspruch wird daher nur jenen Beamten zugestanden, bei denen diese höhere Beanspruchung und diese höheren Gefahren auch wirklich bestehen. Von dieser schon zu § 74a GehG 1956 alte Fassung (vor dem Besoldungsreform-Gesetz) entwickelten Rechtsprechung (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 18.3.1994, 93/12/0062 bis 0064) abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, zumal § 81 GehG 1956 inhaltlich völlig mit der früheren Regelung übereinstimmt und dies auch in den Erläuterungen zur RV zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 ausdrücklich hervorgehoben wurde. Anspruchsvoraussetzung nach § 81 GehG 1956 ist damit die tatsächliche Verwendung im Exekutivdienst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996120316.X04Im RIS seit
17.04.2002Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012