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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §83 idF 1994/550;Rechtssatz
Die Vergütung für wachespezifische Belastungen gebührt als pauschalierte nebengebührenähnliche Leistung (siehe den Verweis in § 83 Abs. 3 GehG 1956) jedenfalls nur, wenn und solange die anspruchsbegründende Tätigkeit tatsächlich erbracht wird. Nach dem Wortlaut des § 83 GehG 1956 muss es sich dabei um einen Dienst handeln, mit dem "wachespezifische Belastungen" verbunden sind. Der Ausdruck "Belastung" ist in Verbindung mit der nebengebührenzulagenrechtlichen Gleichbehandlung dieser Vergütung mit der Erschwerniszulage (vgl. § 83 Abs. 3 Z. 5 in Verbindung mit § 19a GehG 1956) so zu verstehen, dass damit jene besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstige erschwerte Umstände abgegolten werden sollen, die mit der Dienstausübung verbunden sind. Die Art des Dienstes wird mit dem Ausdruck "wachespezifisch" umschrieben. Dabei kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob es sich dabei im Ergebnis nur um eine andere Umschreibung des in § 81 GehG 1956 verwendeten Begriffs "Exekutivdienst" handelt oder in § 83 GehG 1956 ein engerer Ansatz gewählt wurde, der die für den Angehörigen eines Wachkörpers charakteristischen Tätigkeiten umfasst, wie sie im Bereich der Justizwache durch die nach dem StVG zu ermittelnden, dem Kernbereich zuzurechnenden Tätigkeiten gekennzeichnet sind. Eine Identität mit dem weiten Anwendungsbereich des § 82 GehG 1956 scheidet schon nach dem Wortlaut aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996120316.X09Im RIS seit
17.04.2002Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012