RS Vwgh 2002/1/8 96/12/0316

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Veröffentlicht am 08.01.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/02 Strafvollzug
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §20 Abs1 idF 1972/214;
PauschV Aufwandsentschädigung an Justizanstalten 1973 §1 idF 1993/209;
StVG;

Rechtssatz

Gemäß der Aufwandentschädigungs-Pauschalierungsverordnung/Justiz 1973 gebührt "den Beamten der Justizwache und den Erziehern an Justizanstalten sowie den Beamten des Dienstzweiges 'Höherer Dienst an Justizanstalten', soweit sie im Vollzugsdienst stehen", eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung. Der letzte Halbsatz bezieht sich schon aus Gründen der sachlichen Gleichbehandlung auf alle drei genannten Verwendungen, was auch vom Wortlaut nicht ausgeschlossen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996120316.X10

Im RIS seit

17.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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