Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Gemäß der Aufwandentschädigungs-Pauschalierungsverordnung/Justiz 1973 gebührt "den Beamten der Justizwache und den Erziehern an Justizanstalten sowie den Beamten des Dienstzweiges 'Höherer Dienst an Justizanstalten', soweit sie im Vollzugsdienst stehen", eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung. Der letzte Halbsatz bezieht sich schon aus Gründen der sachlichen Gleichbehandlung auf alle drei genannten Verwendungen, was auch vom Wortlaut nicht ausgeschlossen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996120316.X10Im RIS seit
17.04.2002Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012