RS Vwgh 2002/1/22 2001/18/0265

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/18/0219 E 13. März 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die Zuständigkeit der Berufungsbehörde wird mit dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides fixiert; nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegeben (funktionellen) Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts mehr zu ändern (Hinweis E 30. Mai 1995, 95/18/0120).

Schlagworte

Instanzenzug Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Maßgebender Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001180265.X01

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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