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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/18/0219 E 13. März 2001 RS 1Stammrechtssatz
Die Zuständigkeit der Berufungsbehörde wird mit dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides fixiert; nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegeben (funktionellen) Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts mehr zu ändern (Hinweis E 30. Mai 1995, 95/18/0120).
Schlagworte
Instanzenzug Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Maßgebender ZeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001180265.X01Im RIS seit
05.03.2002