RS Vwgh 2002/1/22 99/11/0294

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Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

L76005 Heilvorkommen Kurort Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
Heilvorkommen- und KurorteG Slbg 1997 §7 Abs1 Z1 idF 1997/101;
ThermalwasserRegulativ Bad Hofgastein 1996 §12 Abs3;

Rechtssatz

Die beiden Organe der Marktgemeinde Bad Hofgastein haben in einem in einem Hotel befindlichen Raum, dessen Betreten ihnen freiwillig gestattet worden war, einen im Eigentum der Gemeinde stehenden Gegenstand (Thermalwasserzähler) ausgebaut. Dass sie dabei einen auf die Verhinderung des Zählerausbaus gerichteten Widerstand von Seiten der Beschwerdeführerin, die das Hotel betreibt, überwunden hätten, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Dieser Ausbau eines im Eigentum der Gemeinde stehenden Wasserzählers kann nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber der Beschwerdeführerin qualifiziert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999110294.X02

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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