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L76005 Heilvorkommen Kurort SalzburgNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Die beiden Organe der Marktgemeinde Bad Hofgastein haben in einem in einem Hotel befindlichen Raum, dessen Betreten ihnen freiwillig gestattet worden war, einen im Eigentum der Gemeinde stehenden Gegenstand (Thermalwasserzähler) ausgebaut. Dass sie dabei einen auf die Verhinderung des Zählerausbaus gerichteten Widerstand von Seiten der Beschwerdeführerin, die das Hotel betreibt, überwunden hätten, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Dieser Ausbau eines im Eigentum der Gemeinde stehenden Wasserzählers kann nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber der Beschwerdeführerin qualifiziert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999110294.X02Im RIS seit
17.04.2002