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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §19 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/18/0313 E 19. Oktober 1999 RS 1 (hier wurde der Asylantrag des Fremden gemäß § 4 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen)Stammrechtssatz
Dem unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereisten Fremden käme gem § 19 Abs 2 AsylG 1997 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nur zu, wenn sie ihm von der Beh zuerkannt worden wäre (Hinweis E 23. Juli 1998, 98/18/0145). Dies ist hier nicht der Fall. Da somit der Fremde im Asylverfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG hatte, vermochte ihm eine solche auch die vorgebrachte Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an die gegen die Asylverweigerung erhobenen Beschwerden an den VfGH und den VwGH nicht zu verschaffen (Hinweis E 5.3.1998, 96/18/0590).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000180171.X01Im RIS seit
12.03.2002