RS Vwgh 2002/1/22 2000/18/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §19 Abs2;
AsylG 1997 §4;
FrG 1997 §33 Abs1;
VerfGG 1953 §85 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/18/0313 E 19. Oktober 1999 RS 1 (hier wurde der Asylantrag des Fremden gemäß § 4 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen)

Stammrechtssatz

Dem unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereisten Fremden käme gem § 19 Abs 2 AsylG 1997 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nur zu, wenn sie ihm von der Beh zuerkannt worden wäre (Hinweis E 23. Juli 1998, 98/18/0145). Dies ist hier nicht der Fall. Da somit der Fremde im Asylverfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG hatte, vermochte ihm eine solche auch die vorgebrachte Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an die gegen die Asylverweigerung erhobenen Beschwerden an den VfGH und den VwGH nicht zu verschaffen (Hinweis E 5.3.1998, 96/18/0590).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000180171.X01

Im RIS seit

12.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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