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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §25;Rechtssatz
Im Rahmen des Wertungskriteriums der Verwerflichkeit der strafbaren Handlungen fallen zum Nachteil des Beschwerdeführers die Häufung von Vergehen (3 Vergehen) nach § 83 StGB sowie der Umstand ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bereits kurze Zeit nach der im Jahr 2000 erfolgten rechtskräftigen Bestrafung eine weitere gleichartige Straftat begangen hat, bei der er gleich drei Personen verletzt hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann in der von der belangten Behörde festgesetzten Entziehungsdauer von 12 Monaten, gerechnet ab der Verkündung des erstinstanzlichen Bescheides, keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers erkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110196.X03Im RIS seit
17.04.2002