RS Vwgh 2002/1/22 2001/11/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §25;
FSG 1997 §7 Abs5;
StGB §83 Abs1;
StGB §83;

Rechtssatz

Im Rahmen des Wertungskriteriums der Verwerflichkeit der strafbaren Handlungen fallen zum Nachteil des Beschwerdeführers die Häufung von Vergehen (3 Vergehen) nach § 83 StGB sowie der Umstand ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bereits kurze Zeit nach der im Jahr 2000 erfolgten rechtskräftigen Bestrafung eine weitere gleichartige Straftat begangen hat, bei der er gleich drei Personen verletzt hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann in der von der belangten Behörde festgesetzten Entziehungsdauer von 12 Monaten, gerechnet ab der Verkündung des erstinstanzlichen Bescheides, keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers erkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110196.X03

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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