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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §18 idF 1997/I/078;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 18 AuslBG, die die Überschrift "Betriebsentsandte Ausländer" trägt, soll die unter diesem Begriff zusammengefasste Sonderform der Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet regeln. Charakteristisch für diese Art der Beschäftigung ist, dass es sich um Ausländer handelt, deren Arbeitgeber im Bundesgebiet keinen Betriebssitz hat und auch sonst keinen inländischen Anknüpfungspunkt aufzuweisen vermag. Es besteht im Regelfall kein direktes rechtliches Verhältnis zwischen dem im Bundesgebiet beschäftigten Ausländer und jener Person, die den Ausländer verwendet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000090088.X01Im RIS seit
08.05.2002