RS Vwgh 2002/1/22 2001/10/0253

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Veröffentlicht am 22.01.2002
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §26 Abs2;
RAO 1868 §26 Abs5;
RAO 1868 §45;

Rechtssatz

Ein Bescheid, mit dem die Vorstellung gegen einen Bescheid des Plenums des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, der über eine zuvor eingebrachte Vorstellung gegen einen Bescheid einer Abteilung des Ausschusses ergangen ist, zurückgewiesen wird, könnte den Vorstellungswerber - gegebenenfalls - im Recht auf Sachentscheidung über sein Rechtsmittel, keinesfalls aber im "Recht auf Beigebung einer objektiven Rechtsvertretung" verletzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100253.X01

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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