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27/01 RechtsanwälteNorm
RAO 1868 §26 Abs2;Rechtssatz
Ein Bescheid, mit dem die Vorstellung gegen einen Bescheid des Plenums des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, der über eine zuvor eingebrachte Vorstellung gegen einen Bescheid einer Abteilung des Ausschusses ergangen ist, zurückgewiesen wird, könnte den Vorstellungswerber - gegebenenfalls - im Recht auf Sachentscheidung über sein Rechtsmittel, keinesfalls aber im "Recht auf Beigebung einer objektiven Rechtsvertretung" verletzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100253.X01Im RIS seit
17.04.2002