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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §3 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/09/0149 E 20. März 2002 2000/09/0151 E 20. März 2002 2000/09/0146 E 27. März 2003Rechtssatz
Ein Ausländer hat auf einem Donauschiff als Matrose Arbeitsleistungen erbracht. Für ihn war weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt. Der Ausländer ist Dienstnehmer einer GmbH mit Sitz im Ausland gewesen. Das Motorschiff stand im Eigentum einer inländischen GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, und war auf diese zugelassen. Der unabhängige Verwaltungssenat stellte fest, dass die ausländische GmbH im Wesentlichen nur noch als Personalreserve für die inländische GmbH diente, dass über die vormals an die ausländische GmbH vermieteten Schiffe ausschließlich die inländische GmbH disponierte und die Aufträge für die einzelnen "Remorkfahrten" oder Güterbeförderungen ausschließlich von der ausländischen GmbH aus erteilt worden seien. Dieser Sachverhalt ist so zu werten, dass das Schiff von der inländischen GmbH betrieben und der auf diesem Schiff arbeitende Ausländer von dieser im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG verwendet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000090147.X07Im RIS seit
11.04.2002Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012