RS Vwgh 2002/1/22 2000/09/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §3 Abs4;
AÜG §4;
AuslBG §1 Abs2 lite;
AuslBG §2 Abs2 lite;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/09/0149 E 20. März 2002 2000/09/0151 E 20. März 2002 2000/09/0146 E 27. März 2003

Rechtssatz

Ein Ausländer hat auf einem Donauschiff als Matrose Arbeitsleistungen erbracht. Für ihn war weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt. Der Ausländer ist Dienstnehmer einer GmbH mit Sitz im Ausland gewesen. Das Motorschiff stand im Eigentum einer inländischen GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, und war auf diese zugelassen. Der unabhängige Verwaltungssenat stellte fest, dass die ausländische GmbH im Wesentlichen nur noch als Personalreserve für die inländische GmbH diente, dass über die vormals an die ausländische GmbH vermieteten Schiffe ausschließlich die inländische GmbH disponierte und die Aufträge für die einzelnen "Remorkfahrten" oder Güterbeförderungen ausschließlich von der ausländischen GmbH aus erteilt worden seien. Dieser Sachverhalt ist so zu werten, dass das Schiff von der inländischen GmbH betrieben und der auf diesem Schiff arbeitende Ausländer von dieser im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG verwendet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090147.X07

Im RIS seit

11.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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