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L76005 Heilvorkommen Kurort SalzburgNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Das bloße Fehlen physischen Zwanges reicht nicht aus, ein im Rahmen der Hoheitsverwaltung gesetztes Verhalten eines Verwaltungsorganes nicht als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt zu werten, weil auch eine bloße Anordnung allein genügt, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweisen Realisierung zu rechnen hat (vgl. zB. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juni 1984, VfSlg Nr. 10020/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999110294.X01Im RIS seit
17.04.2002