RS Vwgh 2002/1/22 99/11/0294

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Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

L76005 Heilvorkommen Kurort Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
ThermalwasserRegulativ Bad Hofgastein 1996 §12 Abs3;

Rechtssatz

Das bloße Fehlen physischen Zwanges reicht nicht aus, ein im Rahmen der Hoheitsverwaltung gesetztes Verhalten eines Verwaltungsorganes nicht als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt zu werten, weil auch eine bloße Anordnung allein genügt, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweisen Realisierung zu rechnen hat (vgl. zB. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juni 1984, VfSlg Nr. 10020/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999110294.X01

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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