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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1997/I/078;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/09/0128 E 18. Jänner 1990 RS 1Stammrechtssatz
Der Unterschied zwischen den beiden Strafdrohungen des § 28 Abs 1 Z 1 lit a und lit b AuslBG liegt darin, daß gem lit a das Beschäftigen von Ausländern, in lit b hingegen das bloße in Anspruch nehmen von Arbeitsleistungen betriebsentsandter Ausländer ohne ein zwischen einem inländischen Unternehmen und den Ausländern bestehendes Beschäftigungsverhältnis unter Strafe gestellt wird (Hinweis E 1.12.1988, 88/09/0008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000090088.X02Im RIS seit
08.05.2002